Schufa
- Abkürzung für Schutzgemeinschaft
für allgemeine Kreditsicherung e.V., eine auf
Gegenseitigkeit arbeitende Gemeinschaftseinrichtung der Kreditinstitute und der
kreditgebenden gewerblichen Wirtschaft mit dem Ziel, durch Auskunftserteilung
eine Verringerung des Risikos bei Kreditgewährungen zu erreichen. Die
Mitglieder der Schufa verpflichten sich, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
zur Mitteilung an die Schufa über Kreditherausgaben und Kreditablehnungen. Die
Schufa gibt an ihre Mitglieder ihr vorliegende Informationen weiter über
aktuelle und zurückliegende Kreditgewährungen, Kreditablehnungen,
Kreditabwicklungen einschließlich damit verbundener gerichtlicher Verfahren.
Bei der Auskunftserteilung gibt
sie streng vertraulich unter Wahrung der Interessen des Kunden die gewünschte
Auskunft. Zulässigkeit, Umfang sowie Inhalt von Bankauskünften richten sich
nach den Grundsätzen für die Durchführung des Bankauskunftsverfahrens
zwischen Kreditinstituten. Im Regelfall handelt es sich um Fragen nach der
Kreditwürdigkeit und dem Geschäftsgebaren.
Die Schufa Holding AG
(früher Schufa e. V. - Schutzorganisation für allgemeine Kreditsicherung) ist
eine privatwirtschaftlich organisierte Auskunftei, die von der kreditgebenden
Wirtschaft getragen wird. Sitz der Schufa Holding AG ist Wiesbaden. Es gibt acht
regionale Schufa - Gesellschaften. Geschäftzweck der Schufa ist es, ihre
Vertragspartner vor Kreditausfällen zu schützen; nach Meinung der Schufa trägt
sie zudem zum Schutz der Verbraucher vor Überschuldung bei.
Schufa-Klausel
Einwilligungserklärung,
mit der der Kunde der Übermittlung von Daten an die Schufa zustimmt. Sie enthält
1) die ausdrückliche Einwilligung des Kunden, dass das Kreditinstitut Daten über
die Beratung, die Aufnahme und die vertragsgemäße Abwicklung der Geschäftsbeziehungen
an die Schufa weitergibt; 2) die Information an den Kunden, dass das
Kreditinstitut nicht vertragsgemäßes Verhalten und gerichtliche
Vollstreckungsmaßnahmen an die Schufa meldet und 3) die Befreiung des
Kreditinstituts vom Bankgeheimnis, soweit Übermittlungen von Positiv- oder
Negativmerkmalen erfolgen können.
Quelle:
Das Lexikon der Wirtschaft. Grundlegendes Wissen von A bis Z. 2. Aufl. Mannheim:
Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2004. Lizenzausgabe Bonn:
Bundeszentrale für politische Bildung 2004.